Statuten

Art. 1 Zweck

Die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren schweizerischer Fachmittelschulen FMS ist ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.

Sie hat den Zweck, die Interessen der Fachmittelschulen der Schweiz zu wahren, die Stellung der Schulen zu stärken und ihren Mitgliedern Anregungen hauptsächlich in Fragen der Bildungspolitik, des Unterrichts, der Pädagogik und der Schulentwicklung zu geben. 

Sie verfolgt die Entwicklungen in der schweizerischen Bildungs- und Ausbildungspolitik und nimmt an diesen Prozessen aktiv teil. Sie ist Gesprächspartnerin in Fragen, die diese Entwicklung betreffen, insbesondere der Erziehungsdirektorenkonferenz, des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie und der Konferenzen der Abnehmerschulen der Fachmittelschulen.
Im Kontakt mit weiterführenden Schulen, insbesondere Höheren Fachschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen sowie weiterer Ausbildungsinstitutionen nimmt die KFMS die Interessen ihrer Absolventinnen und Absolventen wahr.

Zur Vertretung ihrer Interessen kann die KFMS Mitglied anderer Konferenzen oder Gremien werden. Der Beschluss obliegt der Generalversammlung.

 

Art. 2 Mitgliedschaft

Fachmittelschulen sind öffentliche und private Schulen, die gemäss dem Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003 von der EDK anerkannt sind oder ein Anerkennungsverfahren eingeleitet haben.

Der Konferenz können entweder amtierende Rektorinnen und Rektoren oder die verantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter aller Fachmittelschulen gemäss Art.2,1 angehören. Wechsel in der Schulleitung der Fachmittelschulen sind dem Vorstand der Konferenz mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag nicht entrichtet wird.

 

Art. 3 Generalversammlung

Es findet jährlich eine ordentliche Generalversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Verlangen des Vorstands oder auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern der Konferenz einberufen.

An der Generalversammlung nehmen Personen der Schulleitung gemäss Art. 2, 2 teil; der Vorstand kann weitere Personen ohne Stimmrecht als Gäste einladen.

Pro Schule ist nur eine Person stimmberechtigt.

 

Art. 4 Vorstand

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen, von denen eines das Präsidium, eines das Vizepräsidium, eines das Sekretariat und eines die Verwaltung der Kasse innehat. Ausser dem Präsidium konstituiert sich der Vorstand selbst. Eine Sprachregion kann höchstens durch zwei Drittel der Vorstandmitglieder vertreten sein. 

Die Präsidentin oder der Präsident wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind möglich.

Die anderen Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind möglich.

Mit Zustimmung der Generalversammlung kann der Vorstand ständige Kommissionen und Arbeitsgruppen bilden. Diese beraten ihn und die Konferenz in bestimmten Sachfragen gemäss Mandat.

Der Vorstand kann Mitglieder der Konferenz für besondere Aufgaben beiziehen und entsprechende Kompetenzen delegieren.

Der Vorstand organisiert den Verein gemäss den Statuen und den Beschlüssen der Generalversammlung. Er nimmt die Interessen der Konferenz gemäss Art.1 wahr und pflegt den Kontakt zur Öffentlichkeit.

 

Art. 5 Jahresbeitrag und Budget

Die Auslagen der Konferenz werden durch einen jährlich an der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag bestritten. Der Vorstand legt der Generalversammlung Rechnung ab und legt ihr ein Budget für das kommende Jahr vor.

 

Art. 6 Übergangsregelung

Rektorinnen und Rektoren resp. Schulleiterinnen und Schulleiter von Diplommittelschulen können der KFMS angehören, solange ihre Schule gemäss dem Anerkennungsreglement vom 1. Oktober 1987 von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannt ist.

In-Kraft-Treten

Die Statuen treten gemäss dem Beschluss der KDMS vom 28. Januar 2004 am 1. August 2004 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 17.9.1997